Energieausweis

Der Energieausweis: Pflicht seit 2008

Ausstellpflicht besteht für Eigentümer eines Neubaus sowie für Haus- und Wohnungseigentümer bei Verkauf oder Neuvermietung bzw. Verpachtung.

Nach der EnEV 2007 muss der Eigentümer den Energieausweis spätestens auf Verlangen „zugänglich machen“. Er ist jedoch nicht verpflichtet, den Energieausweis von sich aus ins Verkaufs- oder Vermietungsgespräch einzubringen.

Um Fördermittel für eine energetische Modernisierung zu erhalten, wird in einigen Förderprogrammen ebenfalls ein Energiebedarfsausweis benötigt.

Ausgenommen von der Ausstellpflicht sind Baudenkmäler und kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von < 50 m². Gültigkeitsdauer für Energieausweise nach EnEV 2007 sind 10 Jahre ab dem Ausstellungsdatum.

Sonderregelungen

  • Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten bei denen der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, muss der Energieausweis auf Bedarfsbasis ausgestellt werden.
  • Mischnutzung: Energieausweise werden in der Regel für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Gebäudeteile oder Wohnungen erstellt. Ausnahmen gibt es nur für Wohngebäude, bei denen ein nicht unerheblicher Teil (ca. 10 %) nicht für Wohnzwecke oder wohnähnliche Zwecke genutzt wird. In diesen Fällen ist je ein Energieausweis für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen.
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Ihre Unterlagen (PDFs)

Energieausweis für Wohngebäude:

Auftragsformular bedarfsorientierter  Energieausweis mit Beratungsbericht (47 KB)

Auftragsformular Verbrauchsorientierter Energieausweis (45 KB)

 

Auftragsformulare für "Nicht-" Wohngebäude finden Sie hier: mehr