Ersatzversorgung Allgemeine Tarife
Bedeutung der Ersatzversorgung
Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem neuen EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt.
Ersatzversorgung für Kunden mit Anspruch auf Grundversorgung
Die Abrechnung erfolgt nach den "Allgemeinen Preisen der Grundversorgung"
Darüber hinaus ist nun im EnWG die Ersatzversorgung mit Energie geregelt. Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde aus dem Niederspannungsnetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d. h. Strombezug ohne Liefervertrag.
Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger (im Netzgebiet der EWR Netz GmbH ist dies die EWR Aktiengesellschaft) durchgeführt.
Ersatzversorgung für Kunden mit Anspruch auf Grundversorgung:
Ersatzversorgung für Kunden ohne Anspruch auf Grundversorgung, ohne Leistungsmessung:
Für Kunden mit einem Jahresverbrauch > 10.000 kWh ohne Leistungsmessung erfolgt die Abrechnung nach den Preisen der „Ersatzversorgung für Kunden ohne Anspruch auf Grundversorgung ohne Leistungsmessung“.
Ersatzversorgung für Kunden ohne Anspruch auf Grundversorgung, mit Leistungsmessung:
Für Kunden mit einem Jahresverbrauch > 10.000 kWh mit Leistungsmessung erfolgt die Abrechnung nach den Preisen der „Ersatzversorgung für Kunden ohne Anspruch auf Grundversorgung mit Leistungsmessung“.
1. Tarifpreise
- brutto (inklusive aller Positionen)
- in Klammern: netto ohne Umsatzsteuer, jedoch inklusive EEG/KWKG-Zuschlag und Stromsteuer (Ökosteuer)
- die Tarife entsprechen den Preisen für Grund- und Ersatzversorgung gemäß EnWG
Preise in Euro (gültig seit 01.01.2011):
Verbrauchspreis (ct/kWh) | Gewerbe und anderer Bedarfsarten (bis 10.000 kWh Jahresverbrauch) |
| Einfachtarif | 25,52 (21,45) |
| Zeitzonentarif (HT) | 25,78 (21,66) |
| Zeitzonentarif (NT) | 20,42 (17,16) |
| Direktheizung / Wärmepumpe | 21,88 (18,39) |
| Wärmespeicher | 19,30 (16,22) |
Grundpreis inkl. Messung und Abrechnung (Euro pro Monat) seit 01.01.2011
| Einfachtarif | 15,15 (12,73) |
| Zeitzonentarif (NT) | 18,18 (15,28) |
Direktheizung / Wärmepumpe / Wärmespeicher | 6,72 (5,65) |
| Wärmespeicher mit gemeinsamer Messung | zusätzlich 6,47 (5,44) |
Höchstpreisbegrenzung
| Verbrauchspreis | 35,95 (30,21) ct pro kWh |
Grundpreis Einfachtarif | 6,00 (5,04) € pro Monat |
| Grundpreis Zeitzonentarif (NT) | 9,03 (7,59) € pro Monat |
2. Verrechungspreise
- brutto (inkl. Umsatzsteuer)
- in Klammer: netto ohne Umsatzsteuer
Nicht im Grundpreis enthaltene Zuschläge (Euro pro Monat)
| Vorkassensystem | 6,20 (5,21) |
Stromwandlersatz | 3,81 (3,20) |
| zusätzliche Tarifschaltung | 2,38 (2,00) |
3. Hinweise zum Zeitzonentarif
Die Wahl des Zeitzonentarifs bringt preisliche Vorteile, wenn der Minder-Verbrauchspreis für Niedertarif-Strommengen den Mehr-Verbrauchspreis für Hochtarif-Strommengen plus den zusätzlichen Grundpreis kompensiert. Als NT-Zeiten gelten täglich die Stunden von 22 bis 7 Uhr.
4. Gesetzlich bedingte Mehraufwendungen
Belastungen aus dem EEG und KWK-Gesetz sind in die Tarifpreise einkalkuliert, sowie die Stromsteuer in der gesetzlich vorgegebenen Höhe (zurzeit netto 2,05 ct/kWh). Die Konzessionsabgaben an die Kommunen sind mit den jeweils vereinbarten Beträgen in den Tarifpreisen enthalten.
5. Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird in der jeweils gesetzlich festgeschriebenen Höhe (seit 1. Januar 2007: 19 %) zusätzlich zu den Nettopreisen berechnet. Dies gilt auch für etwaige gesetzlich vorgeschriebene Abgaben auf die Strompreise.
5. Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird in der jeweils gesetzlich festgeschriebenen Höhe (seit 1. Januar 2007: 19 %) zusätzlich zu den Nettopreisen berechnet. Dies gilt auch für etwaige gesetzlich vorgeschriebene Abgaben auf die Strompreise.

